Tipps zu Honoraren und Verträgen

Wer freiberuflich tätig ist, weiß: Die Spanne der gezahlten Honorare für journalistische Arbeit ist weit. Das Angebot journalistischer Beiträge nimmt zu. Auch zahlungskräftige Arbeitgeber tendieren daher eher zu niedrigen Honoraren.

Wer im täglichen Wettbewerb bestehen will, läuft Gefahr, auch von wirtschaftlich potenten Abnehmern zu geringe Honorare zu verlangen oder von Konkurrenten mit zu niedrigen Honoraren unterboten zu werden. Ein Orientierungsrahmen für den Wert journalistischer Leistungen ist daher nötig.

Mittelstandsgemeinschaft Freie Journalisten (MFJ)

Die nachfolgend abgedruckten Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Freie Journalisten (MFJ) wollen Journalisten wie Abnehmern journalistischer Beiträge die notwendigen Anhaltspunkte in die Hand geben.

Die MFJ ist eine Mittelstandsvereinigung i.S.d. Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB), der außer denmittelständischen Mitgliedern des Deutschen Journalisten-Verbandes auch einzelne frei arbeitende Kolleginnen und Kollegen außerhalb des BJV angehören.

Die Honorarempfehlungen dürfen nicht mit Mindesthonoraren verwechselt werden. Mindesthonorare würden gegen das GWB verstoßen, da freie Journalistinnen und Journalisten wettbewerbs- rechtlich als Unternehmer/innen gelten.

Das GWB erlaubt hingegen Empfehlungen, die dazu dienen, strukturelle Wettbewerbsnachteile kleinerer und mittlerer Firmen gegenüber größeren, wirtschaftlich erheblich stärkeren auszugleichen.

Dieses Verhältnis liegt zwischen freien Journalistinnen und Journalisten sowie Journalistenbüros einerseits und Verlagen, Pressestellen, nicht mittelständischen Pressediensten und ähnlichen Unternehmen andererseits vor.

Die Empfehlungen der MFJ haben keine verpflichtende Wirkung. Das Recht, Konditionen und Honorare individuell mit den jeweiligen Abnehmern zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Urhebervergütung neu geregelt

Die am 05.07.2007 vom Bundestag verabschiedete Novelle des Urheberrechts ist ein Kompromiss zwischen den Urhebern und den Herstellern von Vervielfältigungsgeräten. Es sieht im Gegensatz zum Ursprungstext der Bundesjustizministerin Änderungen bei den so genannten unbekannten Nutzungsarten und bei den Gerätevergütungen vor. So muss ein Verwerter jetzt den Urheber über eine geplante weitere Nutzung seines Werks informieren. Der Urheber hat eine Widerspruchsfrist von drei Monaten.

Im Gesetzgebungsverfahren hatte DJV-Justiziar Pöppelmann eindringlich an den Gesetzgeber appelliert, eine auskömmliche Urhebervergütung gegenüber den Herstellern von Vervielfältigungsgeräten zu verankern. Das sollten ursprünglich 5 % vom Gerätepreis sein - dabei weiß jeder, dass z.B. ein Drucker billig verkauft wird, weil der Hersteller an den Tintenpatronen gut verdient.

Die 5%-Bemessung der Urhebervergütung ist auf Druck der Urheberverbände also nicht Gesetz geworden. Die Höhe der Gerätevergütung muss vielmehr in einem angemessenen Verhältnis zum Preis des Gerätes stehen. Urheber, Verwerter und Gerätehersteller müssen sich nun im Rahmen des neuen Gesetzes auf konkrete Festlegungen verständigen.

Der DJV hatte sich gemeinsam mit den Verwertungsgesellschaften und anderen Urheberorganisationen für ein neues Urheberrecht engagiert, das der Bedeutung der geistigen Werke gerecht wird.

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